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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER SOLATEX Sonnen u. Wetterschutz GMBH

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen Lieferverträgen. Diese allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.


3. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzellfall nicht ausdrücklich auf Sie Bezug genommen haben.


II. Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung


1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.


Die Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.


2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.


3. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen, unsere Produktinformationen und sonstige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nicht Vertragesbestandteil und sind nur annähernd maßgebend. Die Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine Garantie, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.


4. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor. Geringfügige Abweichungen

gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Dies insbesondere, falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden. Hierbei sind wir berechtigt, die technisch veränderte Ausführung zu liefern, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.


5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.


6. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder termingemäß ausgeführt oder dem Besteller innerhalb von14 Tagen nach Angebotseingang die bestellte Lieferung zugesandt wird. Die Auftragsfiktion gilt nicht für Bestätigungen, Ausführungen oder Sendungen, die für den Besteller erkennbar im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfolgten und keine Unterschrift tragen.


7. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen, behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.


8. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gehen.


9. Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


III. Preise


1. Alle Preise sind Euro-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluß gebunden. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis, entsprechend den eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen unserer Lieferanten oder sonstiger auf unserer Ware liegenden Kosten einschließlich öffentlicher Lasten zu erhöhen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.


2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Post- oder Bahnstation des Bestellers im Innland bzw. frachtfrei deutsche Grenze zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Besteller Sorge zu tragen, es sei denn, wir sind durch gesetzliche Vorschriften zur Rücknahme verpflichtet. In diesem Falle ist der Käufer berechtigt, die Verpackung an unseren Geschäftssitz während der betriebsüblichen Geschäftszeiten zurück zu geben.
Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.


3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und dem eventuellen Anschluss der Anlage vereinbart werden.
4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden.


5. Die Preise verstehen sich zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.


IV. Zahlungsbedingungen


1. Der Besteller ist zum Skontoabzug laut Rechnung berechtigt. Es gelten ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen, ansonsten ist der Eingang des Kaufpreises bei uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto geschuldet. Mit Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß Ziffer 4 geltend zu machen. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn alle vorangegangenen Rechnungen beglichen sind.


Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag uneingeschränkt und einredefrei verfügen kann.


3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber; bei Wechseln bedarf dies unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.


4. Die Aufrechnung und/oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur in so weit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.


5. Bei verspäteter Zahlung können, ohne dass es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pa. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank; es sei denn, der Besteller weist eine wesentlich geringere Zinsbelastung nach; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig und wird ausdrücklich vorbehalten.


6. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.


7. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er Scheck und/oder Wechsel nicht einlöst, er seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und/oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, für künftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen Zug-um-Zug gegen Lieferung zu verlangen.

8. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Verkäufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.


9. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehender Ziffer 8 können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.


10. Für jede Mahnung dürfen wir 10,-- EUR verlangen.


11. Verkaufspersonal und technisches Personal ist zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu 500,-- EUR in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.


V. Lieferzeit


1. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich und verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.


2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder eine Versandbereitschaft mitgeteilt ist.


3. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand, und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.


4. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben ( wie z.B. Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten oder sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Betriebs - und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.


5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.


6. Soweit für gelieferte Geräte oder Anlagen von uns oder unseren Vorlieferanten die regelmäßige Wartung empfohlen wird, haften wir für auftretende Mängel nicht, wenn diese auf unterlassener Wartung beruhen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.


7. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie für den Besteller zumutbar und entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwertbar sind und solange die restlichen Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit erbracht werden.


8. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn er den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt.


9. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.


10. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.


VI. Versand und Gefahrübergang


1. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt.


2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen und unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.


3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Bei Lieferung mit Aufstellung geht die Gefahr am Tage ihrer Betriebsbereitschaft über.Wird die Aufstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf Dauer der hierdurch entstandenen Lieferfristverzögerung auf den Besteller über.


VII. Aufstellung


1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und uns rechtzeitig zu stellen:
Hilfskräfte, etc. in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl; für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.


2. Verzögert sich die Abnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit zu tragen.


VIII. Pflichtverletzung wegen Mängel - Gewährleistung


1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.


2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


3. Sofern Sie Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist aber dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, speziell die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.


4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist diese Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.


6. Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.


7. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadenersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.


8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen und den Mangel verursacht haben. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnliche, leicht zerbrechliche Gegenstände. Sind die letzten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft, so sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet.


9. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.


10. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muss der Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.


11. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muss ausdrücklich vereinbart werden. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. In allen Fällen hat sich der Besteller ausdrücklich an den Kundendienst des jeweiligen Herstellers zu wenden, bevor er eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer geltend machen kann.


12. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.


13. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

14. Garantiebestimmungen Hersteller-Teilegarantie: SOLATEX gewährt auf bestimmte Bauteile Ihrer Produkte über die 2 Jährige Gewährleistungsfrist zusätzliche Herstellergarantien. Diese Garantien und welche Bauteile davon betroffen sind, müssen explizit Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrages sein. Es gelten nur die Herstellergarantien , die auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung vermerkt sind. Während dieser Garantiezeiten werden von SOLATEX kostenlos die entsprechenden Ersatzteile, sofern noch lieferber, zur Reparatur des Bauteiles an den Fachhändler oder wenn gewünscht an den  Endkunden geliefert. Ausbau und Einbaukosten und entsprechende Folgekosten werden hierbei nicht von SOLATEX übernommen. Ausgenommen von der Garantie sind Beschädigungen die durch falsche Handhabung, Fehlbedienung oder natürlichem Verschleiß verursacht wurden. 


IX. Eigentumsvorbehalt


1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstanden Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir und das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.


2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.


3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.


4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - , dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.


5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unserer Forderung mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.


6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.


7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.


8. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwart das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenlos für uns.


9. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den Bestellter an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


3. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten der Besteller werden in unserer EDV Anlage gespeichert (§§ 28, 33 BDSG).


XI. Schlussbestimmungen


Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.


Die AGB bestehen aus einer Seite.

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